Wiesen und Wälder – in der Schweiz gilt ebenfalls Jedermannsrecht

Kürzlich (April) bin ich mit einem Bauer aneinander geraten, der mir verbieten wollte über seine Wiese zu laufen. Wie komme ich dazu? Schliesslich hat man mir als kleiner Junge schon beigebracht, dass man dem Bauern nicht über die Wiese latscht, weil das dem Gras nicht gut tut! Diese Wiese war ein Feldweg, den seine Kühe benutzen um vom Stall zur etwa 500 Meter weit entfernten Weide zu gelangen. Wenn unsere superschweren Kühe diesen Weg des öfteren begehen, kann man sich in etwa vorstellen, wie der ausgesehen hat. Es war also echt mühsam dort zu gehen und ich bin sozusagen von Hügel zu Hügel gehüpft. Wiese gab es in diesem Sumpf jedenfalls nur relativ spärlich. Also meines Erachtens ist der Schaden den ich verursacht habe bei Null.
Der Bauer hatte also nichts anderes zu tun, als in seinen Jeep zu steigen, um die ganze Wiese herum zu fahren und mir auf der anderen Seite den Weg abzuscheiden. Wir haben dann ca. 10 Minuten heftig diskutiert bis er mich gehen liess.

Hier ein kleiner Ausschnitt, wo sich das ganze abgespielt hat:

Das hat mir dann keine Ruhe gelassen und zuhause habe ich die Suchmaschine meiner Wahl angeworfen und bin dann zu diesem Thema auch recht schnell fündig geworden:

Hierbei relevant ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB): IV. Recht auf Zutritt und Abwehr, 1. Zutritt:

Art. 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

ZGB Art. 699, Abs. 1

Und wer es selber im Original nachlesen will: Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 699

Es gilt also das Jedermannszutrittsrecht (auch Jedermannsrecht, wie es in Schottland, Norwegen, Schweden und Finnland heisst). Da ich also keinen Schaden an Kulturen verursacht und alle Weidezäune ordentlich und sachgerecht wieder geschlossen habe, hätte der Bauer mir das nicht verbieten dürfen.

Dieser Meinung sind übrigens auch WaldSchweiz und der St. Galler Bauernverband. Vom Zürcher Bauernverband habe ich dazu auf die Schnelle kein Statement gefunden.

Bei unserer Diskussion haben seine ca. 20 Kühe übrigens interessiert zugehört und zugeschaut… Und sie standen alle auf meiner Seite (des Zauns)! 🙂

Campieren und Zelten

Und wenn wir schon dabei sind, wie sieht es denn aus mit Campieren und Zelten in der Schweiz? Hierzu möchte ich auf den SAC (Schweizerischer Alpen Club) verweisen, der zu diesem Thema eine Broschüre verfasst hat:

Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen – mit Rücksicht auf Natur und Umwelt

Er bezieht sich ebenfalls auf ZGB Art. 699:

Die rechtliche Lage in der Schweiz ist nicht einheitlich. Grundsätzlich sind gemäss Zivilgesetzbuch Wald und Weide jedermann zugänglich. Je nach Kanton oder Gemeinde können jedoch Einschränkungen gelten. Zudem ist freies Campieren in gewissen Schutzgebieten ausdrücklich verboten oder aufgrund von Betretungsverboten nicht möglich. Dazu gehören der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und die Wildruhezonen (während der Schutzzeit). Ansonsten ist eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen im Gebirge oberhalb der Waldgrenze aber meist unproblematisch – wenn sie rücksichtsvoll erfolgt.

Broschüre SAC: Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen

Siehe auch: Karte der Schutzgebiete der Schweiz

Zu beachten wären hier noch kantonale oder kommunale Regelungen (Konferenz der Kantonalen Geoinformations­stellen).

Gerüchteweise soll es im Kanton Tessin und Graubünden generell verboten sein, wild zu zelten. Wenn man aber mit Ortsansässigen und Jägern spricht haben die nur mit den Schultern gezuckt und gemeint, davon wüssten Sie nichts…

Hierzu habe ich noch die, wahrscheinlich unvollständige, Biwakieren Verbotsliste gefunden.

Nachtrag

Im K-Tipp Nr. 12 vom Juni 2020 ist noch folgender Artikel erschienen: Gratis-Unterkunft in der freien Natur